Wie funktioniert dieses Tool?
- Wochenarbeitstage wählen. Sie bestimmen die Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs, der im Gesetz in Werktagen einer Sechstagewoche steht.
- Vereinbarten Jahresurlaub eintragen. Der Wert aus dem Arbeitsvertrag, bezogen auf deine Wochenarbeitstage.
- Ein- oder Austritt angeben, falls im laufenden Jahr. Nur dann greift die Zwölftelung — und auch dann nicht immer.
- Beschäftigungsbeginn ergänzen. Bei Austritt entscheidet die sechsmonatige Wartezeit darüber, ob gezwölftelt wird oder der volle Anspruch bleibt.
- Rechenweg lesen. Dort steht, welcher Fall des § 5 BUrlG angewandt wurde und warum.
Expertenwissen: Urlaubsanspruch nach dem BUrlG
Warum 24 Werktage nicht 24 Urlaubstage sind
§ 3 BUrlG nennt einen Mindesturlaub von 24 Werktagen. Werktage sind alle Tage außer Sonn- und Feiertagen — das Gesetz rechnet also mit einer Sechstagewoche. Wer an fünf Tagen arbeitet, hat entsprechend weniger Urlaubstage bei gleicher Urlaubsdauer in Wochen:
Bei fünf Arbeitstagen sind das 20 Tage, bei vier 16, bei drei 12. In allen Fällen sind es vier Wochen Urlaub — die Anzahl der Tage ändert sich, die Erholungsdauer nicht. Dieselbe Umrechnung gilt, wenn sich die Wochenarbeitstage während des Jahres ändern: Der Anspruch wird dann für jeden Zeitraum getrennt umgerechnet.
Die Zwölftelung — und wann sie gerade nicht gilt
§ 5 BUrlG nennt abschließend drei Fälle, in denen nur Teilurlaub entsteht:
- a) Die sechsmonatige Wartezeit kann im Kalenderjahr nicht mehr erfüllt werden — also bei Eintritt nach dem 1. Juli.
- b) Das Arbeitsverhältnis endet, bevor die Wartezeit erfüllt ist.
- c) Das Arbeitsverhältnis endet nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte.
Der praktisch wichtigste Punkt ist das, was nicht in dieser Liste steht: Wer die Wartezeit erfüllt hat und ab dem 1. Juli ausscheidet, behält den vollen Jahresanspruch — auch wenn er nur sieben Monate gearbeitet hat. Das ist der häufigste Fehler in Abschlussabrechnungen, und er geht regelmäßig zu Lasten der Beschäftigten.
Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die für diesen Fall dennoch kürzt, ist hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs unwirksam. Sie kann sich allenfalls auf den vertraglich darüber hinausgehenden Teil beziehen — und auch das nur, wenn der Vertrag beide Teile klar voneinander trennt.
Volle Monate, nicht angefangene
Gezählt wird je vollem Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Ein am 15. März begonnenes Verhältnis erreicht den ersten vollen Monat am 14. April, nicht am 31. März. Bis zum Jahresende ergeben sich daraus neun volle Monate, nicht zehn. Angefangene Monate zählen nicht mit — auch nicht anteilig.
Die Rundungsregel aus § 5 Abs. 2 BUrlG mildert das ab: Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden auf volle Tage aufgerundet. Aus 12,5 Tagen werden 13. Abgerundet wird nie. Für den übergesetzlichen Teil kann der Vertrag eine andere Behandlung vorsehen, etwa halbe Tage.
Resturlaub verfällt nicht mehr automatisch
Lange galt: Was bis zum 31. Dezember nicht genommen ist, verfällt — allenfalls mit Übertragung bis zum 31. März. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an den EuGH gilt das nicht mehr uneingeschränkt.
Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nachgekommen ist: Er muss den Beschäftigten konkret aufgefordert haben, den Urlaub zu nehmen, und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen und sammelt sich über Jahre an. Das betrifft auch Ansprüche aus Zeiten längerer Krankheit, die allerdings 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfallen.
Drei Praxisfälle
Fall 1 – Eintritt am 1. September. Die Wartezeit endet erst im Folgejahr, also greift Fall a: Für vier volle Monate stehen vier Zwölftel zu. Bei 30 Tagen Jahresurlaub sind das 10 Tage. Im Folgejahr entsteht dann der volle Anspruch.
Fall 2 – Austritt am 31. Juli nach drei Jahren. Wartezeit längst erfüllt, Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte: voller Jahresanspruch von 30 Tagen, obwohl nur sieben Monate gearbeitet wurde. Nicht genommene Tage sind nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Fall 3 – Austritt am 31. März nach drei Jahren. Erste Jahreshälfte, also Fall c: drei Zwölftel von 30 Tagen sind 7,5 Tage, aufgerundet 8 Tage. Hier wird die Rundungsregel spürbar.
Typische Fehler
- Bei Austritt ab Juli zwölfteln. Nach erfüllter Wartezeit steht der volle Anspruch zu.
- Angefangene Monate mitzählen. § 5 verlangt volle Monate.
- Abrunden. Die Regel kennt nur Aufrundung ab einem halben Tag.
- 24 Tage als Mindesturlaub bei Fünftagewoche annehmen. Es sind 20.
- Vertragliche Kürzungsklauseln auf den Mindesturlaub anwenden. Insoweit unwirksam.
- Vom automatischen Verfall zum Jahresende ausgehen. Ohne Hinweis des Arbeitgebers bleibt der Anspruch bestehen.
- Urlaub während der Kündigungsfrist einseitig anrechnen. Freistellung muss unwiderruflich und ausdrücklich unter Anrechnung erfolgen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaub?
Das Bundesurlaubsgesetz nennt in Paragraf 3 einen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr. Werktage sind dabei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, das Gesetz geht also von einer Sechstagewoche aus. Bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Urlaubstagen, bei einer Viertagewoche 16 Tagen. Tarifverträge und Arbeitsverträge sehen häufig mehr vor; der gesetzliche Wert ist nur die Untergrenze.
Wann wird der Urlaub gezwölftelt?
Paragraf 5 BUrlG nennt drei Fälle für Teilurlaub: solange die sechsmonatige Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt werden kann, bei Ausscheiden vor Erfüllung der Wartezeit und bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte. In diesen Fällen steht für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Wer dagegen nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den vollen Jahresanspruch.
Was passiert bei Ausscheiden nach dem 30. Juni?
Wer die sechsmonatige Wartezeit erfüllt hat und erst in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, nicht nur auf einen anteiligen. Das wird häufig übersehen und ist einer der häufigsten Fehler in Abrechnungen. Eine vertragliche Kürzungsklausel ändert daran für den gesetzlichen Mindesturlaub nichts; sie kann nur den darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub betreffen.
Wie wird gerundet?
Nach Paragraf 5 Absatz 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Tage aufzurunden. Aus 12,5 Tagen werden also 13. Diese Regel gilt für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für den vertraglich darüber hinausgehenden Teil kann der Arbeitsvertrag eine abweichende Behandlung vorsehen, etwa eine Abrechnung in halben Tagen.
Verfällt Resturlaub am Jahresende?
Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Anschluss an den Europäischen Gerichtshof verfällt Urlaub nur dann, wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen und kann sich über Jahre ansammeln.