Wie funktioniert dieses Tool?
- Entfernung eintragen. Die einfache Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte, gemessen als kürzeste Straßenverbindung. Nicht Hin- und Rückweg addieren.
- Arbeitstage angeben. Nur Tage, an denen der Weg tatsächlich zurückgelegt wurde. Homeoffice-Tage zählen nicht.
- Verkehrsmittel wählen. Davon hängt ab, ob der Höchstbetrag von 4.500 € greift und ob die Ticketkosten gegengerechnet werden.
- Zu versteuerndes Einkommen ergänzen. Daraus ergibt sich der Grenzsteuersatz — und damit, was der Abzug wirklich wert ist.
- Ergebnis lesen. Oben steht der ansetzbare Betrag, darunter der Teil, der über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hinaus überhaupt erst wirkt.
Expertenwissen: Entfernungspauschale richtig ansetzen
Die Formel
Bei 30 km und 220 Arbeitstagen: 20 × 0,30 € = 6,00 € plus 10 × 0,38 € = 3,80 €, zusammen 9,80 € je Tag und 2.156 € im Jahr. Davon wirken 926 € zusätzlich, weil die ersten 1.230 € ohnehin als Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen werden.
Nur die einfache Entfernung — der teuerste Irrtum
Die Pauschale heißt Entfernungspauschale und nicht Fahrtkostenpauschale. Angesetzt wird die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die gefahrene Strecke. Wer 30 Kilometer zur Arbeit hat und abends zurückfährt, legt zwar 60 Kilometer zurück, setzt aber 30 an. Wer die Strecke verdoppelt, verdoppelt auch das Risiko einer Rückfrage — und Rückfragen zu Fahrtkosten sind die häufigsten Nachfragen des Finanzamts überhaupt, weil sich die Entfernung mit einem Routenplaner in Sekunden prüfen lässt.
Ebenso zählt die Entfernung je Arbeitstag nur einmal, auch wenn der Weg mehrfach zurückgelegt wird. Wer mittags nach Hause fährt und nachmittags wiederkommt, hat dadurch keinen höheren Abzug. Und angefangene Kilometer werden abgerundet: Aus 24,7 Kilometern werden 24.
Verkehrsmittelunabhängig — mit einer wichtigen Ausnahme
Die Entfernungspauschale steht unabhängig davon zu, wie der Weg zurückgelegt wird. Auch wer zu Fuß geht, mit dem Rad fährt oder in einer Fahrgemeinschaft mitfährt, bekommt sie. Der Unterschied liegt im Höchstbetrag: Er beträgt 4.500 € im Kalenderjahr — außer bei Benutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens. Dort gibt es keine Obergrenze.
Rechnerisch wird der Höchstbetrag bei 4.500 € und 220 Arbeitstagen erst ab etwa 66 Entfernungskilometern erreicht. Für die meisten Radfahrer und Mitfahrer ist er deshalb ohne Bedeutung; relevant wird er bei Fernpendlern ohne eigenen Wagen.
Für öffentliche Verkehrsmittel gilt eine Sonderregel: Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für Zeitfahrkarten die als Entfernungspauschale abziehbaren Beträge, darf stattdessen der höhere tatsächliche Betrag angesetzt werden. Der Rechner führt diese Günstigerprüfung automatisch durch. Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss oder ein Jobticket mindert allerdings den ansetzbaren Betrag.
Warum 2.156 € Pauschale nicht 2.156 € Ersparnis sind
Zwei Effekte dämpfen das Ergebnis, und beide werden regelmäßig übersehen.
Erstens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag. 1.230 € Werbungskosten zieht das Finanzamt ohne jeden Nachweis ab. Wer 900 € Fahrtkosten hat und sonst nichts, gewinnt durch die Angabe exakt nichts. Erst oberhalb von 1.230 € — zusammen mit Arbeitsmitteln, Fortbildung, Bewerbungskosten und Beiträgen zu Berufsverbänden — entsteht überhaupt ein zusätzlicher Abzug.
Zweitens der Grenzsteuersatz. Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % bringen 926 € wirksamer Abzug rund 278 € plus Solidaritätszuschlag, sofern dieser anfällt. Wer sich davon eine Erstattung in Höhe des vollen Pauschalbetrags erhofft, wird enttäuscht — was nichts daran ändert, dass es sich um den mit Abstand größten Werbungskostenposten der meisten Arbeitnehmer handelt.
Mobilitätsprämie: für die, denen der Abzug nichts bringt
Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Einkommensteuer — und hat von einem Werbungskostenabzug folglich keinen Vorteil. Genau für diese Gruppe wurde die Mobilitätsprämie geschaffen. Sie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, soweit diese den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt, und ist zusätzlich auf den Betrag begrenzt, um den das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Die 14 % entsprechen dem Eingangssteuersatz: Der Gesetzgeber stellt Geringverdiener damit so, als hätten sie den Abzug zum niedrigsten Tarif nutzen können.
Die Prämie muss beantragt werden — sie kommt nicht von selbst. Das geschieht über die Einkommensteuererklärung; die Anlage Mobilitätsprämie ist dafür vorgesehen. Wie der erhöhte Satz selbst ist die Prämie derzeit bis einschließlich 2026 vorgesehen.
Drei Praxisfälle
Fall 1 – Nahpendler, 12 km. 12 × 0,30 € × 220 = 792 €. Das liegt unter dem Pauschbetrag von 1.230 €. Ohne weitere Werbungskosten bringt die Angabe nichts. Wer zusätzlich 300 € Arbeitsmittel und 250 € Fortbildung hat, kommt auf 1.342 € und damit auf 112 € wirksamen Mehrabzug.
Fall 2 – Fernpendler mit Bahncard, 55 km. Pauschale: 20 × 0,30 € + 35 × 0,38 € = 19,30 € je Tag, bei 210 Tagen 4.053 €. Als ÖPNV-Nutzer wäre der Höchstbetrag von 4.500 € noch nicht erreicht. Kostet die Zeitfahrkarte 4.800 €, greift die Günstigerprüfung und der höhere tatsächliche Betrag wird angesetzt.
Fall 3 – Teilzeit mit geringem Einkommen, 35 km. Pauschale bei 150 Tagen: 20 × 0,30 € + 15 × 0,38 € = 11,70 € je Tag, also 1.755 €. Davon entfallen 855 € auf die Kilometer ab 21. Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, kommt statt der Steuerersparnis die Mobilitätsprämie in Betracht.
Typische Fehler
- Hin- und Rückweg addieren. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung.
- Alle Kalendertage ansetzen. Urlaub, Krankheit, Dienstreisen und Homeoffice-Tage zählen nicht.
- Die tatsächlich gefahrene Strecke nehmen. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung — Ausnahmen brauchen eine Begründung.
- Den Höchstbetrag pauschal annehmen. Beim eigenen Kraftwagen gilt er nicht.
- Den Jobticket-Zuschuss vergessen. Steuerfreie Arbeitgeberleistungen mindern den ansetzbaren Betrag.
- Die Mobilitätsprämie nicht beantragen. Sie wird nur auf Antrag festgesetzt.
- Dienstreisen als Arbeitsweg erfassen. Dort gilt die Kilometerpauschale für jeden gefahrenen Kilometer, nicht die Entfernungspauschale.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?
Für die ersten 20 Entfernungskilometer beträgt sie 0,30 Euro je Kilometer und Arbeitstag, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 Euro. Bei 30 Kilometern Arbeitsweg ergibt das 20 mal 0,30 Euro plus 10 mal 0,38 Euro, also 9,80 Euro je Arbeitstag. Der erhöhte Satz ab dem 21. Kilometer ist im Gesetz für die Jahre 2022 bis 2026 festgeschrieben.
Zählt die Entfernungspauschale den Hin- und den Rückweg?
Nein. Angesetzt wird ausschließlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei 30 Kilometern Arbeitsweg werden 30 Kilometer angesetzt, nicht 60. Das ist der häufigste Fehler in der Steuererklärung und führt regelmäßig zu Rückfragen des Finanzamts. Auch mehrere Fahrten an einem Tag ändern nichts: Je Arbeitstag zählt die Entfernung nur einmal.
Gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro für alle?
Nein. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr gilt für Fußgänger, Radfahrer, Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft und für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel. Wer einen eigenen oder einen ihm überlassenen Kraftwagen benutzt, darf auch einen höheren Betrag ansetzen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln dürfen zusätzlich die tatsächlichen Ticketkosten angesetzt werden, soweit sie über der Entfernungspauschale liegen.
Warum senkt die Pendlerpauschale meine Steuer weniger als erwartet?
Aus zwei Gründen. Erstens zieht das Finanzamt ohnehin den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab, ohne dass Belege nötig wären. Erst was darüber hinausgeht, wirkt zusätzlich. Zweitens ist die Pauschale kein Betrag, der ausgezahlt wird: Sie mindert nur das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Ersparnis entspricht dem Betrag multipliziert mit dem persönlichen Grenzsteuersatz.
Welche Strecke darf ich ansetzen?
Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel tatsächlich benutzt wird. Eine längere Strecke darf angesetzt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird, etwa weil sie trotz größerer Entfernung zuverlässig Fahrzeit spart. Angefangene Kilometer werden abgerundet.
Was ist die Mobilitätsprämie?
Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, zahlt keine Einkommensteuer und hat von einem Werbungskostenabzug deshalb keinen Vorteil. Für diese Fälle gibt es die Mobilitätsprämie: 14 Prozent der erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt. Sie ist auf den Betrag begrenzt, um den das Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, und muss mit der Steuererklärung beantragt werden.
Weitere nützliche Tools
- Verpflegungsmehraufwand-Rechner – für Dienstreisen
- Spritkosten-Rechner – was der Weg wirklich kostet
- Brutto-Netto-Rechner
- Arbeitszeitrechner
- Urlaubsanspruch-Rechner
- Kfz-Steuer-Rechner