Wie funktioniert dieses Tool?
- Zu versteuerndes Einkommen eintragen. Ohne die Leistungen — es steht im Steuerbescheid des Vorjahres oder lässt sich grob aus dem Bruttolohn schätzen.
- Leistungen ergänzen. Die Summe aller Zahlungen im Kalenderjahr; sie steht auf der Bescheinigung der Kasse oder Agentur.
- Tarif und Jahr wählen. Beim Splitting wird die Steuer nach dem Verfahren des § 32a Abs. 5 EStG ermittelt.
- Pauschbetrag prüfen. Wer im selben Jahr Arbeitslohn hatte, lässt das Häkchen stehen.
- Rechenweg lesen. Er zeigt alle vier Schritte einzeln, damit sich das Ergebnis gegen den Bescheid halten lässt.
Expertenwissen: Der Progressionsvorbehalt in vier Schritten
Die Rechnung
1. fiktives zvE = zvE + Leistungen
2. Steuer darauf = § 32a EStG (bei Splitting Abs. 5)
3. bes. Steuersatz = Steuer ÷ fiktives zvE × 100 (4 Stellen)
4. Steuerschuld = zvE × bes. Steuersatz
Der entscheidende Punkt steckt in Schritt 4: Angewendet wird der erhöhte Satz auf das ursprüngliche Einkommen, nicht auf die fiktive Summe. Die Leistungen werden also tatsächlich nicht besteuert — sie verteuern nur den Rest. Genau deshalb heißt es Progressionsvorbehalt und nicht Besteuerung.
Warum eine steuerfreie Leistung Steuern kostet
Der deutsche Einkommensteuertarif ist progressiv: Wer mehr verdient, zahlt auf jeden weiteren Euro einen höheren Anteil. Der Gesetzgeber hält es für ungerecht, wenn jemand mit 45.000 € Einkommen plus 12.000 € Elterngeld denselben Steuersatz zahlt wie jemand mit 45.000 € und sonst nichts — die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist eine andere.
Der Ausgleich erfolgt über den Satz, nicht über die Bemessungsgrundlage. Das Ergebnis: Die Leistung bleibt steuerfrei, aber sie zieht den Steuersatz auf das übrige Einkommen nach oben. Bei 45.000 € zvE und 12.000 € Elterngeld liegt die Mehrsteuer typischerweise im Bereich von 2.000 bis 2.500 € — bezogen auf die Leistung sind das rund 17 bis 20 %.
Der Pauschbetrag, den fast jeder Rechner unterschlägt
§ 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG enthält eine Einschränkung, die in einfachen Rechnern regelmäßig fehlt: Die Leistungen sind um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, soweit er nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurde.
In der Praxis heißt das: Wer im selben Jahr Arbeitslohn bezogen hat, hat den Pauschbetrag dort schon verbraucht — er wirkt hier nicht mehr. Wer dagegen das ganze Jahr über ausschließlich Leistungen erhalten hat, etwa bei Elternzeit über zwölf Monate, darf ihn von den Leistungen abziehen. Das senkt das fiktive Einkommen und damit den besonderen Steuersatz. Der Unterschied ist überschaubar, aber er ist real — und er erklärt Abweichungen zwischen Rechnern, die sonst rätselhaft bleiben.
Die Pflicht zur Steuererklärung und die Nachzahlung
Übersteigen die Leistungen im Kalenderjahr 410 €, entsteht nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Das ist keine Empfehlung, sondern eine Veranlagungspflicht.
Daraus folgt die eigentliche Härte: Der Arbeitgeber weiß beim Lohnsteuerabzug nichts von Krankengeld oder Elterngeld. Er behält die Lohnsteuer so ein, als gäbe es die Leistungen nicht. Die Mehrsteuer fällt deshalb vollständig erst mit dem Steuerbescheid an — auf einen Schlag, oft ein Jahr später, und regelmäßig in einer Lebenslage, in der das Geld bereits ausgegeben ist. Wer Leistungen bezieht, sollte den hier errechneten Betrag zurücklegen.
Wichtig zur Einordnung: Auf die Nachzahlung können ab dem 15. Monat nach dem Steuerjahr Zinsen anfallen. Wer die Erklärung zügig abgibt, vermeidet das.
Welche Leistungen erfasst sind — und welche nicht
- Erfasst: Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Zuschuss, Elterngeld einschließlich Sockelbetrag, Insolvenzgeld, Übergangs- und Verletztengeld, Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit.
- Nicht erfasst: Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld, BAföG, Grundsicherung, Pflegegeld. Sie bleiben ohne jede Auswirkung auf den Steuersatz.
- Ebenfalls erfasst: ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland freigestellt sind.
Die Unterscheidung ist keine Feinheit: Zwischen Arbeitslosengeld I und Bürgergeld liegt steuerlich eine Welt, obwohl beide umgangssprachlich als Arbeitslosengeld bezeichnet werden.
Drei Praxisfälle
Fall 1 – Elternzeit. 45.000 € zvE, 12.000 € Elterngeld, Grundtarif: Der besondere Steuersatz liegt bei rund 23 % gegenüber 19,6 % Durchschnittssatz, die Mehrsteuer bei knapp 1.500 €. Beim Splittingtarif sinkt die Steuer insgesamt drastisch — von 8.835 € auf 4.398 € —, die Mehrsteuer steigt dabei aber leicht auf rund 1.600 €. Das überrascht viele: Splitting entlastet, dämpft den Progressionsvorbehalt aber nicht zwangsläufig. Dafür ist die Krümmung des Tarifs im jeweiligen Bereich entscheidend, nicht die absolute Höhe der Steuer.
Fall 2 – Kurzarbeit. Selbst kleinere Beträge lösen die Erklärungspflicht aus, sobald sie 410 € übersteigen. In der Corona-Zeit war genau das der Grund für Millionen unerwarteter Nachzahlungen — die Leistung war steuerfrei, die Nachzahlung trotzdem real.
Fall 3 – langes Krankengeld ohne Arbeitslohn. Wer ein ganzes Jahr Krankengeld bezieht und daneben kein zu versteuerndes Einkommen hat, zahlt im Ergebnis gar nichts: Der besondere Steuersatz wird zwar ermittelt, aber auf ein zvE von null angewendet. Hier greift außerdem der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von den Leistungen.
Typische Fehler
- Die Leistungen versteuern wollen. Sie bleiben steuerfrei; nur der Satz auf das übrige Einkommen steigt.
- Den besonderen Steuersatz auf das fiktive Einkommen anwenden. Er gehört auf das zvE ohne Leistungen.
- Bürgergeld für progressionsrelevant halten. Es ist es nicht — Arbeitslosengeld I dagegen schon.
- Die 410-Euro-Grenze übersehen. Darüber besteht Erklärungspflicht, nicht Wahlfreiheit.
- Keine Rücklage bilden. Der Lohnsteuerabzug kennt die Leistungen nicht; die Mehrsteuer kommt gesammelt.
- Den Pauschbetrag doppelt abziehen. Er wirkt entweder beim Arbeitslohn oder bei den Leistungen, nie zweimal.
Häufige Fragen
Was ist der Progressionsvorbehalt?
Bestimmte Leistungen sind selbst steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Dazu rechnet das Finanzamt die Leistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzu, ermittelt für diese fiktive Summe die Steuer und daraus einen besonderen Steuersatz. Dieser Satz wird dann auf das tatsächliche zu versteuernde Einkommen angewendet – ohne die Leistungen. Die Leistungen werden also nicht besteuert, sie verteuern nur den Rest.
Welche Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt?
Nach § 32b Absatz 1 EStG unter anderem Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld einschließlich des Sockelbetrags, Insolvenzgeld, Übergangsgeld und Verletztengeld. Nicht darunter fallen Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeld, BAföG und die Grundsicherung – diese bleiben ohne jede Auswirkung auf den Steuersatz. Ebenfalls erfasst sind bestimmte ausländische Einkünfte, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind.
Warum muss ich eine Steuererklärung abgeben?
Weil § 46 Absatz 2 Nummer 1 EStG dazu verpflichtet, sobald die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen im Jahr mehr als 410 Euro betragen. Das ist eine Pflichtveranlagung, keine freiwillige Abgabe. Da der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug nichts von den Leistungen weiß, wurde unterjährig zu wenig Steuer einbehalten – die Differenz wird mit dem Steuerbescheid nachgefordert. Wer die Nachzahlung nicht erwartet, wird davon regelmäßig überrascht.
Werden die Leistungen um einen Pauschbetrag gekürzt?
Ja, aber nur unter einer Bedingung. Nach § 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind die Leistungen um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu vermindern, soweit dieser nicht bereits bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen wurde. Wer im selben Jahr Arbeitslohn bezogen hat, hat den Pauschbetrag dort in aller Regel schon verbraucht – dann wirkt er hier nicht mehr. Wer das ganze Jahr nur Leistungen bezogen hat, darf ihn dagegen abziehen.
Kann der Progressionsvorbehalt auch günstig sein?
Er erhöht die Steuer nie über das hinaus, was ohne die Steuerfreiheit anfiele – steuerfrei bleibt steuerfrei. In einem Sonderfall wirkt er sogar entlastend: Bei negativen Einkünften, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, etwa Verlusten aus ausländischer Vermietung, sinkt der besondere Steuersatz. Man spricht dann vom negativen Progressionsvorbehalt. Für Lohnersatzleistungen im Inland ist dieser Fall allerdings ohne Bedeutung.
Weitere nützliche Tools
- Brutto-Netto-Rechner – der Lohnabzug unterjährig
- Pendlerpauschale-Rechner
- Notgroschen-Rechner – Rücklage für die Nachzahlung
- Urlaubsanspruch-Rechner
- Mehrwertsteuer-Rechner
- Prozentrechner